Meldeplicht TSE-Kassen

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In Deutschland besteht eine Meldepflicht für jedes einzelne Aufzeichnungssystem. Das gilt auch für Aufzeichnungssysteme, die nicht mehr in Betrieb aber noch vorhanden sind (z.B. zur Archivierung der Daten).

Bis zum 31.07.2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme der Finanzverwaltung gemeldet werden. Nach der erstmaligen Meldung Ihres elektronischen Aufzeichnungssystems müssen Sie folgende Änderungen dem Finanzamt mitteilen:

  • Wenn Sie ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem anschaffen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Anschaffung melden.
  • Bei Änderungen der Art des verwendeten Systems oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist ebenfalls eine Meldung erforderlich.
  • Die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems muss ab dem 1. Juli 2025 innerhalb eines Monats gemeldet werden

Eine allgemeine Ausfüllanleitung für die Meldung über Elster können Sie [hier] beim Bundesfinanzministerium herunterladen.

Im Folgenden finden Sie alle Informationen, um ShopMaster als Kasse im Portal ELSTER zu melden. Während des Meldeprozesses sehen Sie die folgenden Felder. In Rot haben wir Ihnen die notwendigen Angaben hinzugefügt. Wie Sie Ihre individuellen Angaben (*x) und Daten erhalten, erfahren Sie weiter unten in diesem Artikel.


Abb. 1 - elektronisches Aufzeichnungssystem



Abb. 2 - technische Sicherheitseinrichtung


Die individuellen Angaben finden Sie im ShopMaster unter