Meldeplicht TSE-Kassen

Aus Wiki-Onlinehandbuch für ShopMaster
Zur Navigation springen Zur Suche springen

In Deutschland besteht eine Meldepflicht für jedes einzelne Aufzeichnungssystem. Das gilt auch für Aufzeichnungssysteme, die nicht mehr in Betrieb aber noch vorhanden sind (z.B. zur Archivierung der Daten).

Bis zum 31.07.2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme der Finanzverwaltung gemeldet werden. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:

  1. Name des Steuerpflichtigen
  2. Steuernummer
  3. Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  4. Seriennummer der eingesetzten Hardware und Software
  5. Datum der Anschaffung
  6. Datum der Außerbetriebnahme (falls zutreffend)
  7. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  8. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems und der TSE
  9. Bauart der TSE

Nach der erstmaligen Meldung Ihres elektronischen Aufzeichnungssystems müssen Sie folgende Änderungen dem Finanzamt mitteilen:

  • Wenn Sie ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem anschaffen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Anschaffung melden.
  • Bei Änderungen der Art des verwendeten Systems oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist ebenfalls eine Meldung erforderlich.
  • Die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems muss ab dem 1. Juli 2025 innerhalb eines Monats gemeldet werden

Eine allgemeine Ausfüllanleitung für die Meldung über Elster können Sie [hier] beim Bundesfinanzministerium herunterladen.



zu 3. Hersteller des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems ist die mhTec GmbH. Es handelt sich um eine Software mit dem Namen ShopMaster zu 4. als Seriennummer verwenden Sie bitte ihre Lizenznummer zu 5. verwenden Sie hier das Datum ihrer ShopMaster TSE Bestellung zu 7. das ist i.d.R. ein USB-Stick in wenigen Fällen aber auch eine SD-Karte oder ein Hardwaremodul zu 8.