Meldeplicht TSE-Kassen: Unterschied zwischen den Versionen
Mhtec (Diskussion | Beiträge) KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
Mhtec (Diskussion | Beiträge) KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
In Deutschland besteht eine Meldepflicht für jedes einzelne Aufzeichnungssystem. Das gilt auch für Aufzeichnungssysteme, die nicht mehr in Betrieb aber noch vorhanden sind (z.B. zur Archivierung der Daten). | In Deutschland besteht eine Meldepflicht für jedes einzelne Aufzeichnungssystem. Das gilt auch für Aufzeichnungssysteme, die nicht mehr in Betrieb aber noch vorhanden sind (z.B. zur Archivierung der Daten). | ||
Bis zum 31.07.2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme der Finanzverwaltung gemeldet werden. | Bis zum 31.07.2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme der Finanzverwaltung gemeldet werden. | ||
Nach der erstmaligen Meldung Ihres elektronischen Aufzeichnungssystems müssen Sie folgende Änderungen dem Finanzamt mitteilen: | Nach der erstmaligen Meldung Ihres elektronischen Aufzeichnungssystems müssen Sie folgende Änderungen dem Finanzamt mitteilen: | ||
* Wenn Sie ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem anschaffen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Anschaffung melden. | * Wenn Sie ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem anschaffen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Anschaffung melden. | ||
Zeile 20: | Zeile 9: | ||
Eine allgemeine Ausfüllanleitung für die Meldung über Elster können Sie [[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-Ausfuellanleitung.html hier]] beim Bundesfinanzministerium herunterladen. | Eine allgemeine Ausfüllanleitung für die Meldung über Elster können Sie [[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-Ausfuellanleitung.html hier]] beim Bundesfinanzministerium herunterladen. | ||
Im Folgenden finden Sie alle Informationen, um '''''ShopMaster''''' als Kasse im Portal ELSTER zu melden. Während des Meldeprozesses sehen Sie die folgenden Felder. In Rot haben wir Ihnen die notwendigen Angaben hinzugefügt. Wie Sie Ihre individuellen Angaben und Daten erhalten, erfahren Sie weiter unten in diesem Artikel. | |||
zu | |||
Version vom 10. April 2025, 11:42 Uhr
In Deutschland besteht eine Meldepflicht für jedes einzelne Aufzeichnungssystem. Das gilt auch für Aufzeichnungssysteme, die nicht mehr in Betrieb aber noch vorhanden sind (z.B. zur Archivierung der Daten).
Bis zum 31.07.2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme der Finanzverwaltung gemeldet werden. Nach der erstmaligen Meldung Ihres elektronischen Aufzeichnungssystems müssen Sie folgende Änderungen dem Finanzamt mitteilen:
- Wenn Sie ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem anschaffen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Anschaffung melden.
- Bei Änderungen der Art des verwendeten Systems oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist ebenfalls eine Meldung erforderlich.
- Die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems muss ab dem 1. Juli 2025 innerhalb eines Monats gemeldet werden
Eine allgemeine Ausfüllanleitung für die Meldung über Elster können Sie [hier] beim Bundesfinanzministerium herunterladen.
Im Folgenden finden Sie alle Informationen, um ShopMaster als Kasse im Portal ELSTER zu melden. Während des Meldeprozesses sehen Sie die folgenden Felder. In Rot haben wir Ihnen die notwendigen Angaben hinzugefügt. Wie Sie Ihre individuellen Angaben und Daten erhalten, erfahren Sie weiter unten in diesem Artikel.