Meldeplicht TSE-Kassen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. April 2025, 10:41 Uhr
In Deutschland besteht eine Meldepflicht für jedes einzelne Aufzeichnungssystem. Das gilt auch für Aufzeichnungssysteme, die nicht mehr in Betrieb aber noch vorhanden sind (z.B. zur Archivierung der Daten).
Bis zum 31.07.2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme der Finanzverwaltung gemeldet werden. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer
- Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Seriennummer der eingesetzten Hardware und Software
- Datum der Anschaffung
- Datum der Außerbetriebnahme (falls zutreffend)
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems und der TSE
- Bauart der TSE
Nach der erstmaligen Meldung Ihres elektronischen Aufzeichnungssystems müssen Sie folgende Änderungen dem Finanzamt mitteilen:
- Wenn Sie ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem anschaffen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Anschaffung melden.
- Bei Änderungen der Art des verwendeten Systems oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist ebenfalls eine Meldung erforderlich.
- Die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems muss ab dem 1. Juli 2025
innerhalb eines Monats gemeldet werden